GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 26 GrStG 1955§ 26. Zerlegungsmaßstab. Paragraph 26, Zerlegungsmaßstab.
UNTERABSCHNITT 3. Zerlegung der Steuermeßbeträge.
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen.