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GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955

§ 28a GrStG 1955§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches Paragraph 28 a, Entstehung des Abgabenanspruches

UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.

ДействуетОфициальный текст

Bezugszeitraum: ab 1.1.1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979 )

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.