GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 30a GrStG 1955Zuständigkeit
ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Entrichtung der Grundsteuer.
Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.