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Abkommen über die Errichtung eines Rates · Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

§ 18 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel XVIII. Artikel römisch achtzehn.

ДействуетОфициальный текст

a) Die Regierung eines jeden Staates, der nicht Signatarstaat der vorliegenden Konvention ist, wird derselben vom 1. April 1951 an beitreten können.

b) Die Beitrittsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der erfolgten Hinterlegung in Kenntnis setzt.

c) Die vorliegende Konvention tritt für jeden beitretenden Staat am Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem im Artikel XVIII a) vorgesehenen Zeitpunkt.