Österreichische Auslandstitel - Bereinig · Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)
§ 7 Österreichische Auslandstitel - Bereinig
Artikel 7.
Wird von der Schiedskommission einem Antrag gemäß § 3 des Gesetzes stattgegeben, so ist der Anleiheschuldner gemäß § 7 des Gesetzes verpflichtet, dem Antragsteller ein neues gültiges Wertpapier derselben Art und Höhe auszuhändigen.