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BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 28 BewG 1955§ 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt Paragraph 28, Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.

ДействуетОфициальный текст

Bezugszeitraum: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971 )

Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude, sind mit 30. v. H. des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstige Vorteile übersteigen.

История изменений
  • In Kraft seit 1971-05-28