BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 37 BewG 1955§ 37. Gang der Bewertung Paragraph 37, Gang der Bewertung
§ 36. Paragraph 36,
Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 und öffentliche Gelder gemäß § 35 einzubeziehen sind.
История изменений
- In Kraft seit 2012-12-15