BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 6 BewG 1955§ 6. Aufschiebend bedingte Lasten. Paragraph 6, Aufschiebend bedingte Lasten.
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.