BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 64 BewG 1955§ 64. Betriebsschulden und Rücklagen. Paragraph 64, Betriebsschulden und Rücklagen.
III. Betriebsvermögen. römisch drei. Betriebsvermögen.
Bezugszeitraum: Abs. 5
ab 1.1.2002
§ 86 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 59/2001
(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
2. – bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
(4) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
(5) Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 , in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 6 lit. c des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 36 336 400 Euro zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.
История изменений
- In Kraft seit 2001-06-27
Ссылается на
- BewG 1955 ст. 103
- BewG 1955 § 23
- BewG 1955 § 65
- BewG 1955 § 86