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BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 76 BewG 1955§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens. Paragraph 76, Ermittlung des Gesamtvermögens.

B. Gesamtvermögen.

ДействуетОфициальный текст

Bezugszeitraum: ab 1.1.1994

Art. XI Z 10 und 11, BGBl. Nr. 818/1993

(1) Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).

(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.

История изменений
  • In Kraft seit 1993-12-01