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Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen · Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)

§ 12 Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen

Artikel 12

ДействуетОфициальный текст

(1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 maßgebend.