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Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen · Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)

§ 16 Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung:

a) auf die Steuern vom Einkommen und Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 erhoben werden,

b) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre 1956 fällig werden,

c) auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden sterben.