§ 21 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 21
Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien gemäß dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.
История изменений
- In Kraft seit 1992-10-30