§ 30 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 30
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsparteien bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.
История изменений
- In Kraft seit 1992-10-30