§ 32 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 32
Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.
История изменений
- In Kraft seit 1992-10-30