§ 10 Bestimmte auf Dollar lautende Österreich
Artikel X Artikel römisch zehn
Alle Inhaber der dem Schiedsgericht gemäß Artikel II unterbreiteten Obligationen sind von den Bestimmungen der Artikel II, IV, VI, VII, VIII und IX in Kenntnis zu setzen.
Artikel X Artikel römisch zehn
Alle Inhaber der dem Schiedsgericht gemäß Artikel II unterbreiteten Obligationen sind von den Bestimmungen der Artikel II, IV, VI, VII, VIII und IX in Kenntnis zu setzen.