§ 26 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 26
KAPITEL VII KAPITEL römisch sieben BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist.