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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

§ 43 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 43

KAPITEL IX KAPITEL römisch neun SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr betrifft und als sich die Kündigung nicht schon aus Artikel V des genannten Abkommens von selbst ergibt.