§ 10 Abkommen über die Einfuhr von GegenständArtikel X Artikel römisch zehn
Präambel
Die in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Abkommen vom 22. November 1950 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.