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Abkommen über die Einfuhr von Gegenständ · Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

§ 18 Abkommen über die Einfuhr von GegenständArtikel XVIII Artikel römisch achtzehn

Präambel

ДействуетОфициальный текст

1. Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.

2. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Lake Success, New York, am zweiundzwanzigsten November neunzehnhundertfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Abschriften werden allen in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) übermittelt.