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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 36 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 36

1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere

ДействуетОфициальный текст

Die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft i. L., Bonn, kann gegen österreichische Schuldner, und österreichische Gläubiger können gegen diese Bank Forderungen nicht geltend machen. Forderungen österreichischer Gläubiger aus Wechseln, welche die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder mit ihrem Indossament versehen hat, können nicht gegen Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin geltend gemacht werden. Bereits mit österreichischen Gläubigern getroffene Vereinbarungen über die Bezahlung solcher Wechsel bleiben unberührt.