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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden

§ 21 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenErneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens Erneuerung des in Anlage römisch drei enthaltenen Kreditabkommens

ARTIKEL 21

ДействуетОфициальный текст

Anlage III dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage III enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.