§ 133 FinStrG
B. Mündliche Verhandlung; Beschlußfassung der Spruchsenate.
Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.