§ 183 FinStrG
X. Hauptstück. römisch zehn. Hauptstück. Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.
Die Finanzstrafbehörde hat dem Pflegschaftsgericht sowie der Kinder- und Jugendhilfe eine Abschrift des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zu übersenden und Umstände mitzuteilen, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern.
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- In Kraft seit 2022-07-20