§ 191 FinStrG
XIV. Hauptstück. römisch vierzehn. Hauptstück. Entschädigung
Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (§ 188 Abs. 2) vorlagen.
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- In Kraft seit 1976-01-01