§ 208 FinStrGZu § 155 Zu Paragraph 155
Zum 3. Hauptstück
Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.
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