§ 231 FinStrGZu § 197 und zum 20. Hauptstück. Zu Paragraph 197 und zum 20. Hauptstück.
Zum 3. Hauptstück
Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.
История изменений
- In Kraft seit 2008-01-01