§ 243 FinStrGZu den §§ 445 und 446. Zu den Paragraphen 445 und 446,
Zum 3. Hauptstück
Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.
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