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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 25 FinStrGAbsehen von der Strafe; Verwarnung

I. Hauptstück. römisch eins. Hauptstück. Allgemeiner Teil.

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstattung einer Anzeige (§ 80) absehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007 )

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01