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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 34 FinStrGGrob fahrlässige Abgabenverkürzung

II. Hauptstück. römisch zwei. Hauptstück. Besonderer Teil.

ДействуетОфициальный текст

(1) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 und Abs. 3a gelten entsprechend.

(2) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

(3) Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

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  • In Kraft seit 2026-01-01