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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 36 FinStrGVerzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.

II. Hauptstück. römisch zwei. Hauptstück. Besonderer Teil.

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Verzollungsumgehung macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

(2) Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.

(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994 )

История изменений
  • In Kraft seit 2016-01-01