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Europäisches Währungsabkommen · Europäisches Währungsabkommen

§ 25 Europäisches Währungsabkommen

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

ДействуетОфициальный текст

(a) Die Bestimmungen des Teiles II und III des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Konvention über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden gemäß Zusatzprotokoll Nr. 2 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960 Anwendung auf den Fonds und seine Vermögenswerte, einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (b) und (c) dieses Artikels.

(b) Die Vermögenswerte des Fonds, einschließlich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.

(c) Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und auf alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden gemäß dem genannten Zusatzprotokoll Nr. 2 die in Absatz (a) dieses Artikels erwähnten Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls Nr. 1 Anwendung.

История изменений
  • In Kraft seit 1962-01-01