§ 11 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quell
Artikel 11
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das schwedische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.
Artikel 11
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das schwedische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.