§ 9 BWAG§ 9. Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Einfamilienhauses Paragraph 9, Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Einfamilienhauses
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965 ).
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.
История изменений
- In Kraft seit 1965-07-21