Handelsschulden von Personen mit Sitz in · Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
§ 12 Handelsschulden von Personen mit Sitz in
ZENTRALBANK DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens handelt die Zentralbank der Türkischen Republik als Vertreterin der türkischen Regierung und übernimmt in keinem Fall irgendwelche Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens.