Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Handelsschulden von Personen mit Sitz in · Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

§ 4 Handelsschulden von Personen mit Sitz in

AUSNAHMEN

ДействуетОфициальный текст

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

(i) alle Verpflichtungen, für deren Erfüllung Mittel aus den türkischen Ausfuhrerlösen bereitgestellt sind auf Grund eines vor dem 5. August 1958 abgeschlossenen, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Sondervertrags, der in einer Anlage zu einem zweiseitigen Abkommen verzeichnet ist,

(ii) alle vom 5. August 1958 an fälligen Zahlungen auf Grund unsichtbarer Transaktionen mit Ausnahme der vertraglichen Zinsen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe (b),

(iii) die Rückzahlung aller besicherten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen, Bankprovisionen oder sonstiger Lasten,

(iv) die Rückzahlung aller der türkischen Regierung von einer anderen Vertragspartei gewährten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen und

(v) alle Zahlungen für Waren oder Dienste, die im Rahmen eines vor dem 5. August 1958 geschlossenen und in bestimmten zweiseitigen Abkommen näher bezeichneten internationalen Übereinkommens geliefert beziehungsweise geleistet worden sind.