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EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für · EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

§ 1 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

a) Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden „die Statuten“ genannt) und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, maßgebend sind.

b) Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01