§ 130 BAO
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Bestimmungen der §§ 127 bis 129 nicht berührt.
Ссылается на
- BAO § 127
- BAO ст. 129
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Bestimmungen der §§ 127 bis 129 nicht berührt.