§ 157 BAO
2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über besondere Überwachungsmaßnahmen bleiben unberührt.
2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über besondere Überwachungsmaßnahmen bleiben unberührt.