§ 213a BAO
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren.
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 213 nicht.
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren.
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 213 nicht.