§ 242 BAOH. Behandlung von Kleinbeträgen.
D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.
(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.
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- In Kraft seit 2019-10-30