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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 302 BAO

B. Sonstige Maßnahmen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

(Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009 )

(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013 )

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01