§ 313 BAO
8. ABSCHNITT. Kosten.
Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01
8. ABSCHNITT. Kosten.
Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.