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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 319 BAO

9. ABSCHNITT.

ДействуетОфициальный текст

Die auf Grund des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949 , in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 254/1957 , eingerichteten und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Berufungskommissionen gelten für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als nach dessen Vorschriften gebildet. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder (Stellvertreter) der nach bisherigem Recht gebildeten Berufungskommissionen wird durch das Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes nicht berührt.