§ 94 BAO
3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.
3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.