Zollbehandlung von Paletten · Zollbehandlung von Paletten
§ 9 Zollbehandlung von Paletten
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.