Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) · Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
§ 6 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Artikel 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.