Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 23 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbFESTSTELLUNG DER KONVERTIERBARKEIT
Artikel 23
Wann immer es auf Grund dieses Abkommens notwendig wird, zu entscheiden, ob eine Währung konvertierbar ist, so soll diese Entscheidung durch die Bank nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds getroffen werden.