Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 26 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbSTRUKTUR
Artikel 26
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie die für notwendig erachteten Beamten und Angestellten.