Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 38 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbVERBINDUNGSSTELLEN, HINTERLEGUNGSSTELLEN

Artikel 38

ДействуетОфициальный текст

1. Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann.

2. Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte andere Agentur als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Bestände in der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven der Bank unterhalten kann.